Änderungen im Fernabsatzrecht: Widerruf & Informationspflichten

Infrastruktur von Pia Pflichthofer (Kommentare: 0)

Gastbeitrag von Rechtsanwältin Bettina Wengert

Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht zum 13.06.2014 werden verschiedene Änderungen im Fernabsatzrecht wirksam, hauptsächlich im Bereich der Widerrufsbelehrung und der Informationspflichten.

In diesem Gastbeitrag von Rechtsanwältin Bettina Wengert gibt sie Ihnen einen kurzen Überblick über die Änderungen:

Widerrufsbelehrung

In der Widerrufsbelehrung müssen einige Änderungen vorgenommen werden und zwar ohne Übergangsfristen. Das bedeutet, dass alle Online-Händler, deren Angebot sich auch an Verbraucher richtet, ihre Widerrufsbelehrung am 13.06.14 angepasst haben müssen. Auch für die neue Widerrufsbelehrung gibt es wieder ein gesetzliches Muster, das allerdings für eine stärkere Individualisierung mehr Varianten als bisher bietet. Ein weiterer Vorteil ist die EU-weite Vereinheitlichung der Anforderungen.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Der Verbraucher trägt grundsätzlich die Kosten der Rücksendung, wenn diese vertraglich auferlegt sind, die 40€-Klausel entfällt. Allerdings haben bereits viele Online-Händler angekündigt, ihren Kunden freiwillig die Kosten zu erstatten. Es bleibt also abzuwarten, ob diese formale Änderung auch zu einer tatsächlichen für die Verbraucher führen wird.
  • Änderung bezüglich der Widerrufsfrist in § 355 BGB n. F.: einheitliche Frist von 14 Tagen bei korrekter Belehrung bzw. 1 Monat wenn nicht nach Vertragsschluss in Textform belehrt wurde. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gibt es nun allerdings auch für den Fall, dass nicht oder nicht korrekt belehrt wurde ein eindeutiges Ende der Frist. Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher endet die Frist automatisch.
  • Für digitale Inhalte und Downloads enthält nun § 312g BGB n.F. eine ausdrückliche Regelung. Ein Widerruf ist nun grundsätzlich möglich. Dieser kann jedoch vertraglich - auch durch AGB - ausgeschlossen werden wenn der Kunde hierauf zuvor eindeutig hingewiesen wurde und ausdrücklich (per Checkbox) eingewilligt hat.
  • Ein Widerruf ist jetzt auch telefonisch möglich (Aufhebung der bisherigen Schriftform), wovon allerdings eher abzuraten ist, falls es zu Unstimmigkeiten über den erfolgten Widerruf oder dessen fristgerechten Eingang kommt.
  • Ein Widerruf einfach durch Rücksendung der Ware ist hingegen nicht mehr möglich, da der Widerruf nun ausdrücklich erfolgen muss, d.h. per E-Mail, Fax oder dem neuen Widerrufsformular, das der Händler zur Verfügung stellen muss (§ 356 BGB n.F.). Des Weiteren muss er den Eingang des Widerrufs künftig bestätigen.
  • Die Frist für die Rückgewähr der jeweiligen Leistung hat sich von bisher 30 Tagen auf künftig 14 Tage verkürzt.

Informationspflichten

  • Im Impressum MUSS künftig eine Telefonnummer angegeben werden.
  • Bei Tätigwerden im Auftrag eines anderen Unternehmers muss künftig dessen Anschrift genannt werden.
  • Künftig trifft den Online-Händler die ausdrückliche Verpflichtung zur „Angabe eines Termins, bis zu dem er die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“, die Angabe eines Versandtermins ist nicht ausreichend.
  • Ebenso sind Hinweise zu Liefer- und Leistungsbedingungen erforderlich, u.a. die Nennung des Transportunternehmens und die angebotenen Lieferarten (Express o.ä.).
  • Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss darüber informiert werden, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
  • Vertrag und Vertragsinhalt müssen auf einem sogenannten dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Fax und E-Mail) innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber bei Lieferung der Ware, bestätigt werden. Gleiches gilt für den Zugang des Widerrufs.

 

Wir danken Rechtsanwältin Bettina Wengert ganz herzlich für Ihren Gastbeitrag! 

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Bettina Wengert gerne mit Ihrem juristisch fundierten Wissen zur Verfügung. 

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