Vorratsdaten­speicherung in Europa endlich gekippt

Data Privacy von Ioannis Dimas (Kommentare: 0)

Seit dem 8. April 2014 ist die im Jahr 2006 erlassene Richtlinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung endgültig für ungültig erklärt worden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied sich für die Privatsphäre und somit für die Grundrechte der Bürger und gegen eine verdachts­unabh­ängige Speicherung aller Telekommunikations­verkehrs­daten und somit gegen den Generalverdacht. Deutschland, welches aufgrund der Nicht-Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung bisher noch gegen die EU-Richtlinie verstoßen hatte, ist somit nun konform mit dem europäischen Recht.

Wir begrüßen dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs sehr, da unserer Meinung nach diese Speicherung ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre der Bürger ist und gleichzeitig eine hohe Missbrauchsgefahr der gespeicherten Daten besteht. Eine Speicherung nach der im Bereich der Telekommunikation erforderlichen Sorgfalt (vgl. §113a Abs. 10 TKG) ist in Zeiten von NSA und PRISM bei weitem nicht mehr sicher genug.


Hintergründe zur Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung sah vor, dass private Telekommunikations-Anbieter die Telekommunikationsverkehrsdaten (wie beispielsweise IP-Adressen, abgerufene Internetseiten, Verbindungszeiten oder Sender- und Empfänger-Adressen von Telefongesprächen und E-Mails usw.) ihrer Kunden speichern sollten. Zwar sollten keine Inhalte von Telekommunikation gespeichert werden, jedoch ist beispielsweise eine Speicherung abgerufener Websites bereits ein Eingriff in die Privatsphäre und kann reichlich Auskunft über die entsprechende Person geben. Dies bedeutete einen schweren Eingriff in die deutschen Grundrechte, da derartige Rückschlüsse auf das Verhalten jeder Person gezogen werden konnten.

Laut der EU-Richtlinie von 2006 sollte diese Speicherung zwischen 6 Monaten und 2 Jahren erfolgen, wobei die genaue Ausgestaltung der Richtlinie bei den Mitgliedstaaten lag. Deutschland stand der Vorratsdatenspeicherung von Anfang an kritisch gegenüber und machte sich aufgrund der Nicht-Umsetzung zuletzt strafbar. Zwischenzeitlich wurde eine Vorratsdatenspeicherung aber auch in Deutschland durchgeführt (geregelt in §§113a und 113b TKG).

So beschloss der Deutsche Bundestag im November 2007, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Diese Zustimmung erfolgte ausschließlich durch Mitglieder der CDU/CSU und SPD. Aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden erklärte das Bundesverfassungsgericht im März 2010 die Deutsche Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden Regelungen für nichtig.


Alternative Quick-Freeze-Verfahren

Eine mögliche und bereits lang diskutierte Alternative zur Vorratsdatenspeicherung stellt das Quick-Freeze-Verfahren dar. Das Verfahren sieht vor, dass im Verdachtsfall und auf richterliche Anordnung die zur Bekämpfung der Straftat relevanten Daten für eine bestimmte Zeit gespeichert werden dürfen. Dieses Mittel ist allerdings weniger effektiv, da nur diejenigen Daten, die zum Zeitpunkt der Anordnung noch vorhanden sind, gespeichert werden können. Jedoch besteht hierdurch kein Generalverdacht und die Missbrauchsgefahr der Daten unschuldiger Bürger ist deutlich geringer.

 

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