Abmahnung von Websitebetreibern wegen Google
Data Privacy von Ioannis Dimas

Im Februar 2022 entschied das Landgericht München, dass die Weitergabe der IP Adresse eines Websitebesuchers an Google nicht erlaubt ist, wenn die IP Adresse durch die Einbindung von Google Fonts auf der Seite weitergegeben wird.
Wenn Google Schriftarten nicht auf den eigenen Servern gehostet werden, können so Daten über die Besucher gesammelt werden. Um dies zu verhindern, raten wir Websitebetreibern, die Schriftarten, Bilder etc. selber zu hosten.
Datenschutzrechtlich ist die Weitergabe von IP Adressen an Google über Websites bedenklich, wenn der Nutzer dem vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Wir raten Ihnen dazu sich als Webseitenbetreiber genau zu informieren, wie Sie gewisse Daten einbinden und verwerten.
Viele Besucher fühlen sich ohne ihre aktive Zustimmung dadurch hintergangen und möchten ihre IP Adresse und weitere Informationen nicht bei Google übertragen wissen. Viele Betroffene mahnen, nach diesem Urteil des Landgerichts München, die Webseitenbetreiber jetzt mit 100€ ab. Hierzu muss man wissen, dass Datenschutzverstöße nur von den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und bspw. von Verbraucherverbänden geahndet (abgemahnt) werden dürfen – nicht aber von Privatpersonen.
In den letzten Wochen wurden verstärkt Abmahnungen von dubiosen Rechtsanwaltskanzleien versendet und es wurde versuch, Unternehmen damit zur Zahlung von Abmahngebühren zu bewegen. Bevor Sie eine solche Forderung bezahlen, sollten Sie sich unbedingt vorher juristischen Rat einholen.
Wenn Sie als Webseitenbetreiber Unterstützung bei der DS-GVO-konformen Verwendung von Daten benötigen, wenden Sie sich gerne an uns und wir beraten Sie unverbindlich. Bei der Verwendung von externen Diensten müssen Sie sich die Verwendung der Daten von Besuchern speziell durch Cookiebanner bestätigen lassen.
Bei Fragen zu dem Thema können Sie sich gerne an unsere Datenschutzexperten wenden.