Konsequenzen für deutsche Unternehmer durch EuGH Urteil?

Data Privacy von Jessica Braun (Kommentare: 0)

EuGH-Urteil
Robert Kneschke/Shutterstock.com

Wir haben bereits am 17. Juli in einem Blogpost zum Thema EuGH Urteil zum US-Privacy-Shield über die aktuelle Rechtslage informiert. Welche konkreten Konsequenzen das hat, wurde und wird überall anders interpretiert, weil bislang keine Aufsichtsbehörde dazu Stellung genommen hat.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat am Dienstag den 25. August eine Orientierungshilfe herausgegeben. Der Titel lautet „Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer?“ Das PDF kann auf der Webseite der Behörde heruntergeladen werden und informiert auf 10 Seiten über den Hintergrund, wen die Entscheidung betrifft, was es konkret bedeutet und mittels einer Checkliste was zu tun ist. Sie können das PDF hier herunterladen.


Wer ohne langes lesen wichtige Informationen erhalten möchte, wird im PDF durch 2 farbig hinterlegte Kasten auf die eigentlichen Konsequenzen und das daraus resultierende Vorgehen hingewiesen.

 

Das erste was betrachtet wird, sind die erlaubten Standardvertragsklauseln. Hierzu schreibt der Landesdatenschutzbeauftragte (wir zitieren aus dem angesprochenen PDF):
"[…] Eine Übermittlung von Daten mithilfe der Standardvertragsklauseln ist in die USA daher nur in eng begrenzten Fällen mithilfe zusätzlicher Garantien (z.B. Verschlüsselung, s.o. und sogleich) möglich [...].“

Im angesprochenen farbigen Kasten steht dazu:
„[…] Dies beinhaltet insbesondere die Überlegung, ob Sie die Übertragung bzw. den Zugriff durch andere relativ vermeiden können (Verschlüsselung, Vereinbarung, dass die Daten innerhalb des
Geltungsbereichs der DS-GVO gehostet werden oder dass keine Datenübertragung in die USA vorgenommen wird) [...].“

Der zweite farbige Infokasten bietet folgende Information:
„[…] Im Zentrum des weiteren Vorgehens des LfDI Baden-Württemberg wird die Frage stehen, ob es neben dem von Ihnen gewählten Dienstleister/Vertragspartner nicht auch zumutbare Alternativangebote ohne Transferproblematik gibt. Wenn Sie uns nicht davon überzeugen können, dass der von Ihnen genutzte Dienstleister/Vertragspartner mit Transferproblematik kurz-und mittelfristig unersetzlich ist durch einen zumutbaren Dienstleister/Vertragspartner ohne Transferproblematik, dann wird der Datentransfer vom LfDI Baden-Württemberg untersagt werden.

Uns ist bewusst, dass mit dem Urteil des EuGH u.U. extreme Belastungen für einzelne Unternehmen einhergehen können. Der LfDI wird sein weiteres Vorgehen
am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten. Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und unsere Positionen dementsprechend laufend überprüfen und fortentwickeln. [...]“

 

Damit ist eindeutig, das zumindest im Bundesland Baden-Württemberg, die Aufsichtsbehörde wohl verstärkt weitere Prüfungen bei Unternehmen durchführen wird mit dem Ziel, Datentransfer in die USA zu unterbinden. Von der Landesbeauftragten für Datenschutz in Berlin, wurde ebenfalls eine Presseerklärung abgegeben, in der die Unternehmen die in deren Aufsichtsbereich fallen, aufgefordert wurden ihre Daten gemäß den Vorgaben der DS-GVO zu Verarbeiten und diese von den USA zurückzuholen.

Sehr gute Alternativen zu diesen Diensten gibt es auch von Anbietern in Deutschland und der EU. Die im Funktionsumfang sehr ähnlich, teilweise überlegen sind.
Wichtig bei der Auswahl ist, sich im Vorfeld zu Informieren und die die eigenen Anforderungen zu kennen.

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