TMG wird zu DDG & TTDSG wird zu TDDDG
Data Privacy von Chantal Nußbaum
Am 13. Mai 2024 wurde das Telemediengesetz (TMG) zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zu Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Hierdurch können unter Umständen kleine Umstellungen auf Sie zukommen.
In erster Linie wurde der nationale Sonderbegriff „Telemedium“ an die Terminologie der europäischen Verordnung angepasst und durch „digitaler Dienst“ ersetzt. Grundsätzliche Änderungen entstehen hierdurch jedoch nicht. Trotzdem entsteht durch diese Änderung eine indirekte Pflicht. So müssen möglicherweise bestimmte Inhalte auf Ihren Webseiten abgeändert werden.
Datenschutzhinweise und Impressum prüfen
Denn in Datenschutzhinweisen wird oft auf den § 25 TTDSG verwiesen. Dieser wird beispielsweise erwähnt, wenn es um die Beschreibung der Verarbeitung von Cookies geht. Erwähnter Paragraf muss entsprechend zu dem § 25 TDDDG umbenannt werden, um den richtigen Verweis zu liefern.
Außerdem wird im Impressum von Webseiten häufig auf den § 5 TMG verwiesen (beispielsweise „Dienstanbieter i.S.v. § 5 TMG“). Hier sollte der Paragraf zu § 5 DDG geändert werden. Es ist jedoch auch möglich, den Verweis zu löschen, da keine gesetzliche Pflicht besteht, diesen im Impressum anzugeben.
Falls Sie Fragen zu einem datenschutzkonformen Webauftritt haben, können Sie gerne auf uns zu kommen. Eventuell finden Sie hier schon passende Antworten: