Vermeiden Sie Bußgelder – passen Sie Ihre Verträge an!

von Katharina Weidlich

Paragraph vor Buch
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Seit dem in Krafttreten der EU Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), wurde das Thema Datenschutz prägender Bestandteil vieler Lebensbereiche, vor allem im Tagesgeschäft von Unternehmen und anderen Organisationen.

Einer der wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung in Unternehmen ist das Outsourcen von Prozessen zu Dienstleistern oder Cloud-Anbietern. Wenn dabei personenbezogene oder personenbeziehbare Daten verarbeitet werden, muss nach den Vorgaben der DS-GVO eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AV) zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn bzw. der Aufnahme der Tätigkeit geschlossen werden.

Wenn einer der beiden Partner außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig ist, müssen für den Abschluss dieses Vertrags die sogenannten „Standardvertragsklauseln der EU-Kommission“ verwendet werden. Diese wurden vor einiger Zeit neu verfasst. Vereinbarungen, die mit den zuvor geltenden, jetzt veralteten,

Standardvertragsklauseln geschlossen wurden, behielten für einen definierten Übergangszeitraum Ihre Gültigkeit. Dieser Übergangszeitraum läuft jetzt zum 27.12.2022 ab und damit werden die alten Standardvertragsklauseln unwirksam.

Was ist zu tun?

Wir empfehlen Ihnen alle Verträge mit Dienstleistern aus Drittländern auf Standardvertragsklauseln zu prüfen und mit dem Dienstleister neue Verträge, unter Verwendung der aktuell gültigen EU-Standardvertragsklauseln abzuschließen.

Wenn Sie Hilfe zu diesem Sachverhalt oder anderen Datenschutzthemen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.

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