EU-Vertreter für Ihr Unternehmen

  • Erfahrene Datenschutzexperten
  • Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen
  • Einhaltung von Compliance und Entlastung interner Ressourcen
  • Wirkungsvolle Außendarstellung
  • Risikominimierung und Vermeidung von Bußgeldern
  • Datenschutzexpertise und Sprachkenntnisse
  • Effiziente Bearbeitung von Betroffenenanfragen

Datenschutz in der EU für außereuropäische Unternehmen – Einfach umsetzen mit erfahrenem EU-Vertreter

Nutzen Sie unsere Expertise, um die komplexen Anforderungen der DSGVO zu erfüllen – auch wenn Ihr Unternehmen außerhalb der EU ansässig ist. Wir bilden die Brücke zwischen Ihrem Unternehmen und den Datenschutzbehörden der Europäischen Union.

Wann brauchen Unternehmen einen EU-Vertreter?

Digitalisierung und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen geht mit der verstärkten Verarbeitung personenbezogener Daten einher. Gemäß der DS-GVO müssen Unternehmen einen EU-Vertreter bestellen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und weder Büros noch Niederlassungen oder sonstige Einrichtungen in der EU unterhalten, jedoch mit ihrer Geschäftstätigkeit Kunden in der EU erreichen.

Die Bestellung eines EU-Vertreters ist gemäß Art. 27 DS-GVO verpflichtend, wenn das Unternehmen als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeitet und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

Angebot von Produkten und Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a) DS-GVO)

Wenn ein Unternehmen aus einem Drittland (z.B. USA, China, Ägypten, Indonesien, Saudi-Arabien u.v.m.) eine Sprache oder Währung eines EU-Mitgliedstaates verwendet, kann dies als Zeichen gewertet werden, dass dieses Unternehmen Waren oder Dienstleistungen gezielt an Personen in der EU richtet. Dieses Angebot kann sowohl kostenpflichtig als auch kostenlos erfolgen – es kommt nicht auf den Preis an. Dies löst jedoch die Anwendung der DS-GVO aus.

Praxisbeispiele:

  • Online-Shops aus dem Ausland: US-ansässiges Unternehmen verkauft Kleidung über seine Webseite an EU-Kunden
  • Software-as-a-Service: Indischer Software-Anbieter bietet Produkte in der EU an

Verhaltensbeobachtung (Art. 3 Abs. 2 lit. b) DS-GVO)

Neben dem reinen Angebot von Produkten oder Dienstleistungen ist auch die systematische Beobachtung des Verhaltens von Personen innerhalb der EU relevant. Dies beinhaltet die Erfassung und Analyse von Informationen, die auf das Verhalten dieser Personen abzielen.

Praxisbeispiele:

  • Nutzerverhaltensanalyse: Erfassung und Analyse von Nutzerdaten auf Websites, Apps oder anderen digitalen Plattformen z. B. Messung der Klickrate, Verweildauer auf bestimmten Seiten oder gekauften Artikel eines Onlineshops, um Bedürfnisse, Präferenzen und Erwartungen der Kunden besser zu verstehen
  • Profiling: Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um ein Gesamtbild einer Person zu erstellen, ihr Verhalten zu analysieren und Vorhersagen über persönliche Eigenschaften zu treffen; beinhaltet oft die Kombination verschiedener Datenquellen, um ein detaillierteres Kundenprofil zu erstellen, z. B. Kombination von Kaufhistorie mit Suchanfragen und Social-Media-Interaktionen, um das Interessenprofil eines Kunden zu erstellen
  • Social-Media: Ein nicht in der EU ansässiger Social-Media-Anbieter, der das Verhalten von Nutzern in der EU mithilfe von Tracking-Cookies oder Browser-Fingerprinting beobachtet und analysiert

Was sind die Aufgaben eines EU-Vertreters?

Zentrale Anlaufstelle und Kommunikationsschnittstelle
Der EU-Vertreter fungiert als Anlaufstelle und Ansprechpartner sowohl für Datenschutz-Aufsichtsbehörden als auch betroffene Personen innerhalb der EU. Betroffene können ihre Datenschutzrechte effektiv ausüben und die reibunglose Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörde und verantwortlicher Stelle in Drittländern ist möglich.
Bearbeitung von Betroffenenanfragen
Entgegennahme, Weiterleitung und Unterstützung bei der Bearbeitung von Anfragen durch betroffene Personen, sowie Unterstützung der verantwortlichen Stelle bei der Nachverfolgung von Anfragen und Sicherstellung, dass die betroffenen Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen proaktiv über den Status ihrer Anliegen informiert werden.
Verarbeitungsverzeichnis
Der EU-Vertreter hält das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO) vor, um auf Anfrage der zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechend fristgerecht reagieren zu können.
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
Der EU-Vertreter unterstützt die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem er alle erforderlichen Informationen bereitstellt und für Rückfragen zur Verfügung steht.
Außenwirkung und repräsentative Funktion
Ein EU-Vertreter vertritt das Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen innerhalb der EU und unterstützt es dabei, die Pflichten der DS-GVO einzuhalten.
Annahmestelle für Zustellungen in zivilrechtlichen Verfahren
Dies betrifft vor allem Klagen von betroffenen Personen gegen das verantwortliche Unternehmen oder den Auftragsverarbeiter.

Benennung eines EU-Vertreters entbindet nicht von Verantwortung

Die Benennung eines EU-Vertreters ist eine notwendige, jedoch keine entlastende Maßnahme. Er bildet eine zentrale Schnittstelle für die Einhaltung der DSGVO bei Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind. Entscheidend ist, dass der EU-Vertreter keine Reduzierung der Verantwortlichkeiten des Unternehmens darstellt, sondern eine strategische Ergänzung.

Durch die unmittelbare Anbindung an die EU-weiten Datenschutzstandards trägt er maßgeblich zur Risikominimierung und zur Wahrung der Rechte von Betroffenen bei. Ein EU-Vertreter dient als vertrauensvolle Kommunikationsstelle und unterstützt das Unternehmen dabei, die Konformität im globalen Kontext sicherzustellen.

Unsere Leistungen

  • Erfahrene Ansprechpartner mit verhandlungssicheren Englischkenntnissen zur internationalen Kommunikation
  • Fundiertes Fachwissen in den Bereichen Datenschutzrecht, Organisation sowie technische Umsetzung des Datenschutzes mit einem zusätzlichem Blick für IT-Sicherheit
  • Reibungslose Kommunikation mit den Datenschutzaufsichtsbehörden und  zentrale Ansprechperson für alle Fragen rund um den Datenschutz
  • Weiterleitung und Unterstützung bei der konformen Bearbeitung von Anfragen betroffener Personen in Berücksichtung formeller und gesetzlicher EU-Vorgaben
  • Umfangreiche Erfahrungen im Beschwerdemanagement mit Betroffenenanfragen und Umsetzung von Betroffenenrechten
  • Entgegennahme aller Anfragen von betroffenen Personen, Prüfung der Rechtmäßigkeit, Unterstützung bei korrekter Umsetzung der Rechte im Einklang mit gesetzlichen Fristen
  • Pragmatischer und effizienter Ansatz zur Erfüllung der Datenschutzpflichten
  • Stärkung Ihrer Corporate Identity und Vertrauen Ihrer Kunden durch professionelle Online-Präsenz inklusive unserer Kontaktdaten
  • Mitwirkung bei der Erstellung der Dokumentation vom Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT), Dokumentationen des Datenschutzmanagementsystems (DSMS) und des Löschkonzepts
  • Schulungen und Beratungsleistungen zu Datenschutzthemen

Preise

Wir besprechen mit Ihnen gerne Ihre individuelle Situation und Unternehmenswerte und machen Ihnen ein faires Angebot.

Ihre Vorteile

  • Rechtssicherheit
  • Keine Interessenskonflike
  • Klare Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde und betroffene Personen
  • Experten mit fundierten Kenntnissen und langjähriger Erfahrung im Bereich Datenschutz und DS-GVO
  • Zuverlässiger Partner für eine erfolgreiche Umsetzung der DS-GVO auf EU-Ebene

Weitere Dienstleistungen für Ihre Sicherheit

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorteile hat die externe Bestellung eines EU-Vertreters?

Durch den Einsatz eines externen Experten können Unternehmen auf bewährte Verfahren und etablierte Prozesse zugreifen und einen rechtssicheren Weg etablieren. Diese externe Expertise ermöglicht es, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und gleichzeitig von den Erfahrungen eines Spezialisten zu profitieren. Was für Sie eine Herausforderung und ein neues Terrain darstellt, ist für uns alltäglicher Bestandteil unserer Arbeit.

Können mehrere EU-Vertreter benannt werden?

Ja, es ist möglich, mehrere EU-Vertreter zu benennen, z.B. für verschiedene Geschäftsbereiche oder Länder. Es ist wichtig, klare Verantwortlichkeiten und Kommunikationswege festzulegen.

Welche Qualifikation benötigt ein EU-Vertreter?

Die Qualifikationen für einen EU-Vertreter sind gesetzlich nicht festgelegt. Er sollte jedoch fundierte Kenntnisse im Bereich Datenschutz und der geltenden EU-Datenschutzgesetze sowie eine Affinität zur technischen Umsetzung von Datenschutzanforderungen mitbringen.

Gibt es eine Ausnahme von der Benennungspflicht?

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der DS-GVO ist die Anforderung eines EU-Vertreters nicht verpflichtend, wenn die Datenverarbeitung lediglich zeitlich begrenzt und vereinzelt erfolgt, ohne eine umfangreiche Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 DS-GVO zu beinhalten. Diese Situation stellt sich insbesondere dann dar, wenn die Verarbeitung mit einer Prognoseentscheidung für ein geringes Risiko einhergeht und somit keine systematische Datenanalyse erforderlich ist. Zudem gilt keine Verpflichtung für Behörden oder öffentliche Stellen.

Agiert ein EU-Vertreter weisungsgebunden?

Ja. Ein EU-Vertreter agiert, im Gegensatz zum Datenschutzbeauftragten, weisungsgebunden und dient als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und Betroffene. Ebenfalls wird er im Namen des vertretenen Unternehmen tätig.

Haftet der EU-Vertreter für das vertretene Unternehmen?

Der EU-Vertreter haftet grundsätzlich nicht für das vertretene Unternehmen. Eine Haftung des EU-Vertreters besteht nur, wenn er seine Pflichten gemäß Artikel 30 und 58 Abs. 1 DS-GVO verletzt (primäre Obliegenheitsverpflichtung).

Ist das vertretene Unternehmen von einer Haftung befreit?

Nein. Das vertretene Unternehmen entzieht sich nicht von der Haftung, wenn dieses einen EU-Vertreter benennt.

 

 

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